RS OGH 1997/7/9 3Ob2224/96x, 5Ob136/10a, 1Ob49/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
beobachten
merken

Norm

EheG §84
EheG §90

Rechtssatz

Wurde zwar ein Ehegatte während der Ehe und aufrechter Lebensgemeinschaft grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft auf der sich die Ehewohnung befand (hier: durch Kaufvertrag mit seinen Eltern), sind aber die Ehegatten, die dann etwa gleich viel zur Errichtung des Hauses beigetragen haben, übereinstimmend der Auffassung, sie wären im Innenverhältnis Miteigentümer der Liegenschaft, so sind sie im Rahmen des Aufteilungsverfahrens so zu behandeln, als läge Miteigentum vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2224/96x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2224/96x
  • 5 Ob 136/10a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 136/10a
    Vgl auch
  • 1 Ob 49/17p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 49/17p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Derartige Umstände, unter denen dem Bewahrungsgrundsatz nur geringere Bedeutung zukommt, liegen hier – nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Finanzierungsbeiträge der Mutter eines Ehegatten – nicht vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108236

Im RIS seit

08.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten