Norm
EO §35 AgRechtssatz
Bei der Oppositionsklage muss der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen stützt, wie bei jeder Klage bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das ist nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozess Anfechtung wegen List oder Irrtums oder Preisminderung geltend gemacht wird, da die Gestaltungswirkung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt und die Rechtsgestaltung daher zu spät käme. Diese Gestaltungsrechte stellen somit, weil sie gerichtlich geltend gemacht werden müssen, in keinem Fall - und somit auch nicht, wenn Exekutionstitel ein vollstreckbarer Notariatsakt ist - taugliche Oppositionsklagegründe dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108542Im RIS seit
08.08.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022