RS OGH 1997/7/9 3Ob20/97f, 3Ob205/98p, 3Ob266/98h, 3Ob96/02t, 3Ob152/10i, 3Ob96/14k, 3Ob205/15s, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

EO §35 Ag
ABGB §870 A
ABGB §871 F
ABGB §918 Abs1 IVC
ABGB §933 I

Rechtssatz

Bei der Oppositionsklage muss der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen stützt, wie bei jeder Klage bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das ist nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozess Anfechtung wegen List oder Irrtums oder Preisminderung geltend gemacht wird, da die Gestaltungswirkung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt und die Rechtsgestaltung daher zu spät käme. Diese Gestaltungsrechte stellen somit, weil sie gerichtlich geltend gemacht werden müssen, in keinem Fall - und somit auch nicht, wenn Exekutionstitel ein vollstreckbarer Notariatsakt ist - taugliche Oppositionsklagegründe dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 20/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 20/97f
  • 3 Ob 205/98p
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 205/98p
    Beisatz: Hier: Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T1)
  • 3 Ob 266/98h
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 266/98h
    Beisatz: Hier: Gewährleistungsansprüche und laesio enormis-Ansprüche. (T2)
  • 3 Ob 96/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 96/02t
    Auch; Beisatz: Dementsprechend kann der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 Abs 1 ABGB grundsätzlich einen tauglichen Oppositionsgrund abgeben. (T3)
  • 3 Ob 152/10i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 152/10i
    Auch; Beisatz: Die Klage auf Abschluss eines Mietvertrags über jenes Bestandobjekt, zu dessen Räumung der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, bildet keinen Oppositionsgrund/Aufschiebungsgrund. (T4)
  • 3 Ob 96/14k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 96/14k
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 205/15s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 205/15s
    Auch; Beisatz: Die Erbschaftsklage, die auf die Herausgabe (auch) jener Liegenschaft gerichtet ist, auf der sich das Bestandobjekt befindet, zu dessen Räumung die Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, ermöglicht die Aufschiebung der Räumungsexekution nicht. (T5)
  • 6 Ob 186/21b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 186/21b
    Beisatz: nur: Die Gestaltungswirkung tritt bei einer Anfechtung wegen List oder Irrtums erst mit Rechtskraft des Urteils ein. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108542

Im RIS seit

08.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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