RS OGH 1997/7/9 9Ob2311/96k, 9Ob218/97t

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

UVG §4 Z1
UVG §4 Z5
UVG §11

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 1 UVG gestellt, läßt sich dem Antrag aber auch entnehmen, daß der Vater des Kindes seine ihm mit der einstweiligen Verfügung auferlegte Unterhaltsverpflichtung bisher nicht erfüllt hat, kann auch ein Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 5 UVG zugesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108228

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0090OB02311_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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