Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Der bloßen Unterfertigung kommt, wie dem Schweigen allein, grundsätzlich kein Erklärungswert zu. Die Unterfertigung eines Kündigungsschreibens durch den Dienstnehmer ist mangels festgestellter, darüber hinausgehender Parteienerklärungen im Zweifel nur als Empfangsbestätigung, nicht aber als Zustimmung zur Kündigung zu werten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unterschrift; Unterschreiten; EinverständnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107931Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_009OBA00155_97B0000_001