RS OGH 1997/7/9 9ObA155/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §1159
AngG §20

Rechtssatz

Der bloßen Unterfertigung kommt, wie dem Schweigen allein, grundsätzlich kein Erklärungswert zu. Die Unterfertigung eines Kündigungsschreibens durch den Dienstnehmer ist mangels festgestellter, darüber hinausgehender Parteienerklärungen im Zweifel nur als Empfangsbestätigung, nicht aber als Zustimmung zur Kündigung zu werten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unterschrift; Unterschreiten; Einverständnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107931

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_009OBA00155_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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