Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Dass die Zustimmung des Zeugen zur Untersuchung seines Geisteszustandes vorliegt, wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108614Im RIS seit
08.08.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022