RS OGH 1997/7/9 3Ob241/97f, 4Ob199/16t, 5Ob239/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

ABGB §326 C
ABGB §331
ABGB §336
ABGB §865
ABGB §877
ABGB §879 BIIc
ABGB §1037
ABGB §1424
ABGB §1437

Rechtssatz

Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 241/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 241/97f
    Veröff: SZ 70/136
  • 4 Ob 199/16t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
    Vgl; nur: Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach § 877 ABGB. (T1)
  • 5 Ob 239/20p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 239/20p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108234

Im RIS seit

08.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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