TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/31 2004/21/0207

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Veröffentlicht am 31.08.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des T, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault, in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Burgenland vom 19. Mai 2004, Zl. Fr-40/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Simbabwe, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei im Sommer 2003 illegal nach Österreich eingereist, über seinen Asylantrag sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24. Februar 2004 sei der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, davon 9 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahre, verurteilt worden. Dem sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in Traiskirchen in der Zeit von November 2003 bis Jänner 2004 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Kokain und Heroin, Gewinn bringend an teils bekannte, teils unbekannte Abnehmer verkauft habe. Bei Suchtmitteldelikten liege es in der Natur der Sache, dass diese wiederholt begangen würden, was sich auch durch den fortlaufenden Suchtgiftverkauf des Beschwerdeführers im Urteilszeitraum bestätige. Da Suchtmitteldelikte eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellten, sei die Annahme im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, gerechtfertigt. Unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über familiäre noch berufliche oder sonstige Bindungen, sodass die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes deutlich schwerer wöge, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Beschwerde die angeführte strafgerichtliche Verurteilung, sodass keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde bestehen, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Anwendungsfall) FrG sei erfüllt. Zu Recht hat die belangte Behörde auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hingewiesen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens - gewerbsmäßiger Heroin- und Kokainhandel während eines kurz nach der Einreise beginnenden Zeitraumes - ausgegangen werden durfte (vgl. aus vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/21/0117).

Mit Blick auf sein offenes Asylverfahren vertritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Auffassung, dass ein Aufenthaltsverbot gegen Asylwerber erst erlassen werden dürfe, wenn einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen eine negative Asylentscheidung kein Erfolg beschieden worden sei. Er führt dazu aus, dass andernfalls ein bereits erlassenes, gemäß § 21 Abs. 2 AsylG aber vorläufig nicht durchsetzbares Aufenthaltsverbot mit der Rechtskraft der den Asylantrag abweisenden Entscheidung durchsetzbar würde und eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (gegen die Asylentscheidung) dann "zu spät kommen könnte". Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass dem Gesetz die Unzulässigkeit eines auf § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes gegenüber Asylwerbern nicht zu entnehmen ist. Das Gesetz verlangt somit nicht, dass die Fremdenpolizeibehörde mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (oder gar bis zur Entscheidung einer diesbezüglichen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof) zuwartet (vgl. dazu aus vielen das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2004/21/0117, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch auf den bestehenden Schutz vor Zurück- oder Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hingewiesen hat).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Asylwerber, die sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben, nicht zu folgen. Keinesfalls teilt der Gerichtshof die vom Beschwerdeführer dazu vertretene Meinung, Asylwerber seien in Österreich bis zur Novelle des Bundesbetreuungsgesetzes (BGBl. I Nr. 101/2003) mangels legaler Arbeitsmöglichkeit und Unterstützung durch die Sozialhilfe im Bundesgebiet "faktisch auf Eigentums- und Suchtgiftdelikte verwiesen" gewesen.

Wenn der Beschwerdeführer die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen - vom Fremden hinzunehmenden - Tatbestandswirkungen der §§ 10 und 15 des Staatsbürgerschaftsgesetzes anspricht, so liegt darin jedenfalls kein Hindernis für die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Asylwerber.

Gegen die Beurteilung des Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 37 FrG trägt die Beschwerde inhaltlich nichts vor; sie ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. August 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210207.X00

Im RIS seit

24.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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