Norm
ABGB §331Rechtssatz
Tätigt der redliche Bereicherungsschuldner Aufwendungen auf die zurückzustellende Liegenschaft, die dadurch nur eine geringere Wertsteigerung erfährt als die aufgewendeten Mittel ausmachen, so bemißt sich der Aufwandersatzanspruch nur nach dem geringeren Betrag; dabei ist die Nützlichkeit für den Kondiktionsgläubiger nach objektivem Maßstab zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108249Im RIS seit
08.08.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022