Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die lineare AfA ist als die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhend dem steuerlichen Gewinn dazuzuzählen, es sei denn ihr stünden reale Ausgaben gegenüber, die zu einer Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel führen. Solche Ausgaben zu behaupten und zu beweisen ist Sache des Unterhaltsschuldners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108527Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB00194_97V0000_001