RS OGH 1997/7/9 3Ob2194/96k (3Ob2195/96g), 3Ob135/98v, 3Ob56/07t, 3Ob180/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
beobachten
merken

Norm

EO §183
stmk GVG §34 Abs2
Tir GVG §19 Abs4

Rechtssatz

Ist innerhalb der Frist von vier Monaten der Bescheid der Grundverkehrsbehörde 1.Instanz dem Exekutionsgericht nicht zugekommen, ist der Schwebezustand beendet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2194/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2194/96k
  • 3 Ob 135/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 135/98v
    Vgl auch; Beisatz: Diese Frist soll Verzögerungen des Exekutionsverfahrens vermeiden. (T1)
    Beisatz: Dem Tiroler Grundverkehrsreferenten steht ein Rekursrecht gegen den Beschluss des Exekutionsgerichtes, mit dem nach ergebnislosem Ablauf der Frist von 4 Monaten die Erteilung des Zuschlages für wirksam erklärt wurde, nicht zu. (T2)
    Veröff: SZ 71/110
  • 3 Ob 56/07t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 56/07t
    Auch; Beisatz: Wenn die Behörde erster Instanz in der viermonatigen Frist nicht entscheidet, darf die Genehmigung nach § 19 Abs 4 TirGVG nicht mehr versagt werden. (T3)
    Beisatz: Die Wirksamerklärung des Zuschlags ist zwingende Folge des Ablaufs der Frist. (T4)
  • 3 Ob 180/13m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 180/13m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier § 30 NÖ GVG 2007. (T5)
    Beisatz: Mit dieser Fallfrist endet die Eingriffsmöglichkeit der Grundverkehrsbehörde in das gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren. (T6); Veröff: SZ 2013/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108245

Im RIS seit

08.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten