Norm
EO §183Rechtssatz
Ist innerhalb der Frist von vier Monaten der Bescheid der Grundverkehrsbehörde 1.Instanz dem Exekutionsgericht nicht zugekommen, ist der Schwebezustand beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108245Im RIS seit
08.08.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016