RS OGH 1997/7/10 2Ob130/97z, 2Ob2079/96s, 2Ob306/97g, 3Ob229/98t, 9Ob15/00x, 2Ob94/99h, 2Ob7/04z, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIo
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §914 I

Rechtssatz

Als sittenwidrig ist eine Abfindungsklausel jedenfalls dann anzusehen, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer kann sich wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen (ähnlich auch die in Deutschland herrschende Auffassung).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 130/97z
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 130/97z
    Veröff: SZ 70/139
  • 2 Ob 2079/96s
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2079/96s
    Auch
  • 2 Ob 306/97g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 306/97g
    Auch
  • 3 Ob 229/98t
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 229/98t
    Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte. (T1)
    Beisatz: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte. (T2)
  • 9 Ob 15/00x
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 Ob 15/00x
  • 2 Ob 94/99h
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 94/99h
    Vgl; Beisatz: Hier: War bei Vergleichsabschluss für die Parteien nicht vorhersehbar, dass durch die Einführung des BPGG sowohl der gewährte Hilflosenzuschuss als auch das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz wegfallen würde. Dass durch diesen Vergleich der Pflegekostenersatz endgültig und auch für den Fall des Wegfalles von Leistungen dritter Seite geregelt werden sollte, kann daher nicht ernsthaft angenommen werden. Es kann daher die Berufung auf einen Abfindungsvergleich den guten Sitten widersprechen. (T3)
    Beisatz: Die durch die Einführung des BPGG bewirkte "Systemänderung" führt zur ergänzenden Vertragsauslegung eines zuvor abgeschlossenen Vergleiches. (T4)
  • 2 Ob 7/04z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 7/04z
    Vgl auch; Beisatz: Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich. (T5)
    Beisatz: Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme. (T6)
  • 6 Ob 163/04w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 163/04w
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
    Auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 70/11z
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 70/11z
    Vgl
  • 2 Ob 71/16d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
    Veröff: SZ 2017/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108259

Im RIS seit

09.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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