Norm
ABGB §184Rechtssatz
Die §§ 184 f ABGB regeln erschöpfend den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft durch Gerichtsbeschluß. Dem leiblichen Kind steht in diesem Verfahren kein Antragsrecht zu; es kann sich daher nicht auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Annehmenden berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108189Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB02321_96D0000_002