RS OGH 1997/7/10 8Ob229/97b

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

ABGB §1052 C

Rechtssatz

Eine Gefährdung der Gegenleistung liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Erfüllungsverlangens durch den Nachleistungsberechtigten bei objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage zu befürchten ist, daß die volle und zeitgerechte Bewirkung der Gegenleistung in Frage gestellt ist. Eine Gefährdung durch schlechte Vermögensverhältnisse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Nachleistungsberechtigte zahlungsunfähig ist, sondern auch, wenn der zahlungsfähige Schuldner infolge unwirtschaftlicher Gebarung oder aus anderen Gründen die zur Deckung seiner Schulden notwendigen Geldmittel nicht oder nicht in absehbarer Zeit flüssig machen kann, sodaß der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht mit deren Erzwingung im Exekutionsweg rechnen muß. Hier: Die Äußerung der Finanzstadträtin einer Gemeinde, daß derzeit kein Geld aufgebracht werden könne, genügte im gegenständlichen Fall nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108181

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0080OB00229_97B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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