RS OGH 1997/7/10 8ObA145/97z, 8ObA141/97m, 9ObA290/98g, 9ObA102/99m, 9ObA159/00y, 9ObA91/06g

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

ABGB §863 GI

Rechtssatz

Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung (hier:

Gewährung von Zusatzurlaub für "Zwischendienste" in einem Spital in Verbindung mit einer Überstundenabgeltung) bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt (ohne Widerrufsvorbehalt) gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich aber diese hätten verschaffen können.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 145/97z
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 ObA 145/97z
    Veröff: SZ 70/141
  • 8 ObA 141/97m
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 ObA 141/97m
    nur: Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt (ohne Widerrufsvorbehalt) gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich aber diese hätten verschaffen können. (T1); Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T2)
  • 9 ObA 290/98g
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 290/98g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gewährung einer Ergebnisbeteiligung (Gewinnbeteiligung). (T3)
  • 9 ObA 102/99m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 102/99m
    Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer individuell in Kenntnis gesetzt wurde und Kenntnis hatte, sondern ob er sich diese Kenntnis infolge des tatsächlichen Bestandes der Regelungen und ihrer Handhabung hätte verschaffen können. (T4)
  • 9 ObA 159/00y
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 159/00y
    nur T1; Beisatz: Ob auch ein Widerrufsvorbehalt von der Betriebsübung umfasst war, hängt davon ab, welchen Inhalt im Allgemeinen die an frühere Pensionisten gerichteten Pensionszuerkennungsschreiben hatten und ob darin auf die Widerruflichkeit der Pensionsleistungen hingewiesen worden ist. (T5)
  • 9 ObA 91/06g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 91/06g
    Auch; nur T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108176

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_008OBA00145_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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