Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung (hier:
Gewährung von Zusatzurlaub für "Zwischendienste" in einem Spital in Verbindung mit einer Überstundenabgeltung) bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt (ohne Widerrufsvorbehalt) gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich aber diese hätten verschaffen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108176Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_008OBA00145_97Z0000_001