Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Auch ein mit - zumindest bedingtem - Schädigungsvorsatz gefaßter Auflösungsbeschluß eines Vereines kann, insbesondere als Bestandteil eines behaupteten Planes zur gezielten Herbeiführung der Vermögenslosigkeit eines Landesverbandes, sittenwidrig sein und daher ersatzpflichtig machen. Eine Haftung tritt auch dann ein, wenn die Interessen des Schädigers wesentlich geringer zu bewerten sind als die des Geschädigten beziehungsweise der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108194Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB00569_9500000_001