Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Die Mitglieder eines Vereins haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. Geschieht dies, so begründet dies - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadenersatzpflichten des Vereins. Hier: Rechtswidriger Ausschluss eines Mitgliedes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108196Im RIS seit
09.08.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012