Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Eine Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hat für deliktisches Verhalten ihrer Machthaber einzustehen. Ob ein "Jagdleiter" als Machthaber oder leitender Angestellter der Jagdgesellschaft anzusehen und sein Verhalten sohin der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zuzurechnen ist, hängt davon ab, in welcher Weise der Jagdleiter von den Gesellschaftern bestellt wurde und welche Vorgangsweise hiefür zwischen ihnen (ausdrücklich oder schlüssig) vereinbart wurde. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108186Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB02398_96B0000_001