RS OGH 1997/7/10 2Ob222/97d, 2Ob56/00z, 2Ob47/08p, 9ObA52/11d, 2Ob13/12v, 8ObA55/17x

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

EKHG §3 Z3

Rechtssatz

Für den Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG ist entscheidend, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108193

Im RIS seit

09.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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