Norm
EKHG §3 Z3Rechtssatz
Für den Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG ist entscheidend, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108193Im RIS seit
09.08.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021