RS OGH 1997/7/10 15Os92/97, 16Ok4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
beobachten
merken

Norm

StPO §352
StPO §460
7.ZPMRK Art4 Z1

Rechtssatz

Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem XX.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art 4 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 92/97
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 15 Os 92/97
  • 16 Ok 4/07
    Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
    nur: Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108564

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0150OS00092_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten