RS OGH 1997/7/15 1Ob167/97h, 5Ob117/98m, 10Ob310/00m, 7Ob215/01w

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Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

MRG §2 Abs1

Rechtssatz

Vereinbarungen über die Art der Nutzung sind keine Nebenabreden, sondern Vereinbarungen, die jedenfalls den Kern des Bestandvertrags betreffen. An "Hauptabreden" ist der Erwerber aber jedenfalls gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107966

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00167_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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