Norm
MRG §2 Abs1Rechtssatz
Vereinbarungen über die Art der Nutzung sind keine Nebenabreden, sondern Vereinbarungen, die jedenfalls den Kern des Bestandvertrags betreffen. An "Hauptabreden" ist der Erwerber aber jedenfalls gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107966Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00167_97H0000_001