RS OGH 1997/7/15 1Ob192/97k, 2Ob54/99a, 9Ob242/01f, 4Ob150/02s, 7Ob243/03s, 9Ob41/04a, 5Ob151/06a, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1170a

Rechtssatz

Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 192/97k
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 192/97k
  • 2 Ob 54/99a
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a
    Beisatz: Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung geringerer als der ursprünglich festgelegten Leistungen; hier ist weniger zu bezahlen. (T1)
  • 9 Ob 242/01f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 242/01f
    Auch; nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. (T2)
  • 4 Ob 150/02s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 150/02s
    nur T2
  • 7 Ob 243/03s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 243/03s
    Auch; Beisatz: Kommt es nachträglich zu Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen. (T3)
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Vgl; Veröff: SZ 2004/160
  • 5 Ob 151/06a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a
    nur T2
  • 1 Ob 126/07x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x
    nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)
  • 9 Ob 98/09s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s
    Auch
  • 4 Ob 214/10i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 214/10i
    Vgl auch
  • 2 Ob 7/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 7/11k
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107868

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten