RS OGH 1997/7/15 1Ob182/97i, 7Ob118/97x, 6Ob272/97m, 7Ob293/97g, 9Ob2/98d, 7Ob79/98p, 8Ob259/98s, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

ABGB §1295 IIf3
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1299 E
ABGB §1300 D

Rechtssatz

Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls dem Anlageinteressenten gegenüber Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 182/97i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
  • 7 Ob 118/97x
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 7 Ob 118/97x
    Auch
  • 6 Ob 272/97m
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 272/97m
    nur: Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf. (T1)
  • 7 Ob 293/97g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 293/97g
    Vgl auch; Beisatz: Wer sich als Anlagenvermittler betätigt, hat über die dafür erforderlichen und von den Anlageinteressenten, die gerade bei dieser Vertriebsmethode regelmäßig ohne jede Geschäftserfahrung und ohne ausreichenden konkreten Kenntnisstand sind, erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder offenzulegen, dass dies bei ihm nicht der Fall ist. (T2)
  • 9 Ob 2/98d
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 2/98d
    nur T1; nur: Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden. (T3)
  • 7 Ob 79/98p
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 79/98p
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 259/98s
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 Ob 259/98s
    Beisatz: Nicht nur der Anlageberater sondern auch der Anlagevermittler. (T4)
  • 7 Ob 177/98z
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 177/98z
    Vgl auch; nur: Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung. (T5)
  • 7 Ob 166/99h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 166/99h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 Ob 282/99g
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 282/99g
    Auch
  • 7 Ob 306/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 306/99x
    Beis wie T4; Beisatz: Dass der Anlageberater vom Anleger nicht (durch eine von diesem zu entrichtende Provision) gesondert entlohnt wird, ändert nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts entfaltet. (T6); Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T7)
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Beis wie T6
  • 3 Ob 13/04i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 13/04i
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Generell gilt, dass die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten, die von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig sind, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen, entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (T8); Beis wie T4; Beisatz: Dass der Beklagte selbst ihm von der Emittentin gegebenen Zusicherungen vertraute, keine näheren Informationen einholte und selbst die Unrichtigkeit der von ihm gegebenen Zusage offenbar nicht zu erkennen vermochte, befreit ihn im Hinblick auf sein insoweit fahrlässiges Verhalten nicht. (T9)
  • 7 Ob 90/04t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 90/04t
    Auch
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
    Vgl auch; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T10); Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T11); Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jeden konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T12)
  • 6 Ob 31/08i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 31/08i
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die den Anlageberater treffenden Verhaltenspflichten sind regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellen daher, soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T13)
  • 6 Ob 67/09k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 67/09k
    Vgl; Beis wie T8
  • 9 Ob 85/09d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
    Vgl auch; Beisatz: Der Anlageberater schuldet die fachkundige Beratung über die Veranlagung des Kundenvermögens. (T14); Veröff: SZ 2010/53
  • 2 Ob 53/10y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 53/10y
    Beis wie T10; Beisatz: Keine fehlerhafte, haftungsbegründende Beratung des Anlageberaters, wenn die Veranlagung zwar nicht der Ankreuzung im „Anlegerprofil“ entsprach, der Berater jedoch mündlich und schriftlich ausreichende Risikohinweise gegeben hat. (T15)
  • 4 Ob 137/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 137/10s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch den Hinweis auf die „Sicherheit“ nahm der Kfz?Vermittler aber für sich in Anspruch, das Vertriebssystem zu durchschauen. (T16)
  • 7 Ob 106/10d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 106/10d
    Auch
  • 9 Ob 5/10s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s
    Auch; nur T1; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T17)
  • 8 Ob 9/10x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 9/10x
  • 6 Ob 8/11m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 8/11m
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 4 Ob 181/10m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 181/10m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T16
  • 8 Ob 107/11k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 107/11k
    Vgl auch
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T18)
  • 3 Ob 225/11a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 225/11a
    Auch
  • 3 Ob 241/11d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 241/11d
  • 3 Ob 214/11h
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 214/11h
    Vgl auch
  • 1 Ob 81/12m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 49/12w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 49/12w
  • 6 Ob 139/12b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 139/12b
  • 7 Ob 5/12d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
  • 3 Ob 209/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 209/13a
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 62/14i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
    Auch; Beisatz: Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs? und Aufklärungspflichten von Banken und Anlageberatern betreffen, sind solche des Einzelfalls. (T19)
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 213/14p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 213/14p
    Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T13
  • 6 Ob 229/14s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 57/15f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 57/15f
    Beis wie T15; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T20)
  • 10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
    nur T1
  • 8 Ob 109/17p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 109/17p
    Auch; nur T3; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Bei einem Fremdwährungskredit ist über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, aufzuklären. (T21)
    Beisatz: Wird ein (endfälliger) Kredit mit einem Tilgungsträger (zB Lebensversicherung) kombiniert, so ist zusätzlich über das Wertentwicklungsrisiko aufzuklären, das sich auf den veranschlagten Deckungsbetrag auswirken kann. (T22)
  • 6 Ob 132/18g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 132/18g
    Auch; Ähnlich nur T3; Beis wie T8; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank. (T23)
  • 4 Ob 176/18p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 176/18p
    Beis wie T21; Beis wie T22
  • 3 Ob 187/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 187/18y
    Auch; nur T3; Beis wie T19
  • 6 Ob 25/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 25/19y
    Beis wie T21; Beis wie T22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108074

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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