- 1 Ob 182/97i
- 7 Ob 118/97x
Auch
- 6 Ob 272/97m
nur: Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf. (T1)
- 7 Ob 293/97g
Vgl auch; Beisatz: Wer sich als Anlagenvermittler betätigt, hat über die dafür erforderlichen und von den Anlageinteressenten, die gerade bei dieser Vertriebsmethode regelmäßig ohne jede Geschäftserfahrung und ohne ausreichenden konkreten Kenntnisstand sind, erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder offenzulegen, dass dies bei ihm nicht der Fall ist. (T2)
- 9 Ob 2/98d
nur T1; nur: Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden. (T3)
- 7 Ob 79/98p
nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 259/98s
Beisatz: Nicht nur der Anlageberater sondern auch der Anlagevermittler. (T4)
- 7 Ob 177/98z
Vgl auch; nur: Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung. (T5)
- 7 Ob 166/99h
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 Ob 282/99g
Auch
- 7 Ob 306/99x
Beis wie T4; Beisatz: Dass der Anlageberater vom Anleger nicht (durch eine von diesem zu entrichtende Provision) gesondert entlohnt wird, ändert nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts entfaltet. (T6); Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T7)
- 6 Ob 81/01g
Beis wie T6
- 3 Ob 13/04i
Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Generell gilt, dass die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten, die von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig sind, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen, entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (T8); Beis wie T4; Beisatz: Dass der Beklagte selbst ihm von der Emittentin gegebenen Zusicherungen vertraute, keine näheren Informationen einholte und selbst die Unrichtigkeit der von ihm gegebenen Zusage offenbar nicht zu erkennen vermochte, befreit ihn im Hinblick auf sein insoweit fahrlässiges Verhalten nicht. (T9)
- 7 Ob 90/04t
Auch
- 7 Ob 64/04v
Vgl auch; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T10); Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T11); Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jeden konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T12)
- 6 Ob 31/08i
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die den Anlageberater treffenden Verhaltenspflichten sind regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellen daher, soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T13)
- 6 Ob 67/09k
Vgl; Beis wie T8
- 9 Ob 85/09d
Vgl auch; Beisatz: Der Anlageberater schuldet die fachkundige Beratung über die Veranlagung des Kundenvermögens. (T14); Veröff: SZ 2010/53
- 2 Ob 53/10y
Beis wie T10; Beisatz: Keine fehlerhafte, haftungsbegründende Beratung des Anlageberaters, wenn die Veranlagung zwar nicht der Ankreuzung im „Anlegerprofil“ entsprach, der Berater jedoch mündlich und schriftlich ausreichende Risikohinweise gegeben hat. (T15)
- 4 Ob 137/10s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch den Hinweis auf die „Sicherheit“ nahm der Kfz?Vermittler aber für sich in Anspruch, das Vertriebssystem zu durchschauen. (T16)
- 7 Ob 106/10d
Auch
- 9 Ob 5/10s
Auch; nur T1; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des
§ 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd
§ 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T17)
- 8 Ob 9/10x
- 6 Ob 8/11m
Vgl auch; Beis wie T13
- 4 Ob 181/10m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T16
- 8 Ob 107/11k
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 107/11k
Vgl auch
- 4 Ob 70/11i
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T18)
- 3 Ob 225/11a
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 225/11a
Auch
- 3 Ob 241/11d
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 241/11d
- 3 Ob 214/11h
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 214/11h
Vgl auch
- 1 Ob 81/12m
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m
Vgl auch; Beis wie T10
- 3 Ob 49/12w
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 49/12w
- 6 Ob 139/12b
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 139/12b
- 7 Ob 5/12d
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
- 3 Ob 209/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 209/13a
Auch; nur T1
- 7 Ob 62/14i
Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
Auch; Beisatz: Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs? und Aufklärungspflichten von Banken und Anlageberatern betreffen, sind solche des Einzelfalls. (T19)
- 6 Ob 86/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
Auch; Beis wie T13
- 6 Ob 213/14p
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 213/14p
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T13
- 6 Ob 229/14s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
Auch; Beis wie T13
- 7 Ob 57/15f
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 57/15f
Beis wie T15; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T20)
- 10 Ob 62/15p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
nur T1
- 8 Ob 109/17p
Auch; nur T3; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Bei einem Fremdwährungskredit ist über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, aufzuklären. (T21)
Beisatz: Wird ein (endfälliger) Kredit mit einem Tilgungsträger (zB Lebensversicherung) kombiniert, so ist zusätzlich über das Wertentwicklungsrisiko aufzuklären, das sich auf den veranschlagten Deckungsbetrag auswirken kann. (T22)
- 6 Ob 132/18g
Auch; Ähnlich nur T3; Beis wie T8; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank. (T23)
- 4 Ob 176/18p
Beis wie T21; Beis wie T22
- 3 Ob 187/18y
Auch; nur T3; Beis wie T19
- 6 Ob 25/19y
Beis wie T21; Beis wie T22