RS OGH 1997/7/15 1Ob1/97x, 3Ob25/97s, 5Ob326/98x, 6Ob65/00b, 8Ob240/01d, 5Ob184/10k

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Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

MRG §29

Rechtssatz

Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. Ebenso ist die Verlängerung eines befristeten Vertrags mittels Räumungsvergleichs über die jeweilige Höchstdauer hinaus als Umgehung zu beurteilen, die zur Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs führt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/97x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
    Veröff: SZ 70/143
  • 3 Ob 25/97s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1998 3 Ob 25/97s
  • 5 Ob 326/98x
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 326/98x
    Auch
  • 6 Ob 65/00b
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 65/00b
    nur: Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. (T1) Beisatz: § 29 MRG sieht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. (T2) Beisatz: Dass der Räumungsvergleich erst nach der mündlichen Vereinbarung über die Mietvertragsverlängerung abgeschlossen wurde, schadet schon deshalb nicht, weil sein Abschluss schon in dieser mündlichen Vereinbarung vorgesehen war. (T3)
  • 8 Ob 240/01d
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 240/01d
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108111

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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