Norm
EVÜ Art4 Abs2Rechtssatz
Ein Vermittlungsvertrag ist als Rechtsgeschäft im Sinne des § 36 IPRG anzusehen, bei dem der Vermittler die - nicht in Geld geschuldete - "charakteristische" Leistung zu erbringen hat. Dieser gegenseitige Vertrag ist nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem der Vermittler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108115Im RIS seit
14.08.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011