Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Beim Schuldbeitritt muß der Dritte (Gläubiger) beim Vertragsabschluß noch nicht bestimmt, sondern erst im Zeitpunkt des vorgesehenen - wenn auch erst künftigen - Rechtserwerbs bestimmbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108118Im RIS seit
14.08.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018