RS OGH 1997/7/15 1Ob2374/96s, 4Ob180/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

ABGB §439a
AÖSp §51
AÖSp §64
CMR Art1
HGB §416

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß die CMR auf Lagergeschäfte und Verwahrungsgeschäfte eines Spediteurs - auch im Wege des § 439a HGB - nicht anzuwenden ist, gilt auch für einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, bei dem die Speditionstätigkeit und Lagereitätigkeit des Spediteurs im Vordergrund steht und die entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in ihrer Bedeutung weitgehend zurücktritt, soweit jedenfalls nicht die Haftung aus der entgeltlichen Güterbeförderung in Anspruch genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2374/96s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 2374/96s
    Veröff: SZ 70/142
  • 4 Ob 180/07k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 180/07k
    Auch; Beisatz: Hier wurde jedoch Haftung aus der entgeltlichen Güterbeförderung in Anspruch genommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108098

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB02374_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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