RS OGH 1997/7/15 1Ob169/97b, 4Ob329/97d, 6Ob2/00p, 8Ob145/06s, 5Ob52/11z, 9ObA15/12i, 4Ob123/16s, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

ZPO §496 Abs3
ZPO §502 HII

Rechtssatz

Verweist das Berufungsgericht die Sache ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen dennoch an das Erstgericht zurück, so liegt darin die unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 169/97b
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 169/97b
  • 4 Ob 329/97d
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 329/97d
  • 6 Ob 2/00p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 2/00p
    Vgl; Beisatz: Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist aber vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen stehen. (T1)
  • 8 Ob 145/06s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 145/06s
    Vgl aber; Beisatz: Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann im Fall der Zurückweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Erstgericht auch ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des § 496 Abs 3 ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt. (T2)
  • 5 Ob 52/11z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z
    Vgl
  • 9 ObA 15/12i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 15/12i
  • 4 Ob 123/16s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 123/16s
    Auch
  • 8 ObA 14/20x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 14/20x
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im Raum. (T3)
  • 10 ObS 125/20k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 125/20k
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: allfällig erforderliche Ergänzungen der Sachverständigengutachten sind nicht auszuschließen. (T4)
  • 6 Ob 67/21b
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 67/21b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108072

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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