RS OGH 1997/7/15 1Ob182/97i, 7Ob118/97x, 7Ob293/97g, 7Ob79/98p, 8Ob259/98s, 7Ob166/99h, 7Ob306/99x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

ABGB §1300 D
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß § 1300 erster Satz ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 182/97i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
  • 7 Ob 118/97x
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 7 Ob 118/97x
    Auch
  • 7 Ob 293/97g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 293/97g
    Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. (T1)
    Beisatz: Um diesen auskunftsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, hätte sich der Anlagevermittler selbst über die Wirtschaftlichkeit der Anlageform sowie über die Bonität der Organisation erkundigen müssen, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehren. (T2)
  • 7 Ob 79/98p
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 79/98p
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Anlagenvermittler der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist oder ihm gegenüber anderweitige Nachweise erbracht worden sind. (T3)
  • 8 Ob 259/98s
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 Ob 259/98s
    Beis wie T2
  • 7 Ob 166/99h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 166/99h
    Auch
  • 7 Ob 306/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 306/99x
    Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater. (T4)
    Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T5)
  • 4 Ob 252/00p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 252/00p
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    nur: Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T6)
    Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater (Anlagevermittler) treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (so schon 7 Ob 166/99h). (T7)
  • 3 Ob 13/04i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 13/04i
    nur T6; Beis wie T5
  • 7 Ob 90/04t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 90/04t
    Vgl auch
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T8)
    Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T9)
    Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jedem konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T10)
  • 2 Ob 62/04p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 62/04p
    Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2006/25
  • 3 Ob 40/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T11)
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 7 Ob 106/10d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 106/10d
    Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T12)
  • 9 Ob 5/10s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s
    Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T13)
  • 8 Ob 9/10x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 9/10x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Der Anlageberater ist verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind, und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nicht offen legt. (T14)
  • 4 Ob 20/11m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 20/11m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T15)
    Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ? Aufklärungspflicht verneint. (T16)
  • 7 Ob 29/11g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 29/11g
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 8 Ob 148/10p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 148/10p
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 8 Ob 47/11m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 47/11m
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 10 Ob 30/11a
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 30/11a
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/68
  • 4 Ob 62/11p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
    Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (unrichtige) Darstellung eines Anlageberaters, der Erwerb von Geschäftsanteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Gesellschaft beinhalte das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds, als grob fahrlässig beurteilt. (T17)
    Veröff: SZ 2011/84
  • 5 Ob 56/11p
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 56/11p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T16
  • 1 Ob 115/11k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 115/11k
    Vgl auch; nur T12; Beis vgl auch wie T15; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T18)
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T19)
  • 1 Ob 206/11t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 206/11t
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T20)
  • 1 Ob 132/11k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 132/11k
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15
  • 1 Ob 108/11f
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 108/11f
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Produkt handelt, dass aus der eigenen Sphäre des Vermittlers stammt. (T21)
    Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T22)
  • 1 Ob 77/12y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 77/12y
    Vgl auch; nur T12; Beis wie T15 nur: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. (T23)
    Beis wie T18
  • 1 Ob 81/12m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T23
  • 1 Ob 151/12f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 151/12f
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 2 Ob 86/11b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 10 Ob 7/12w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
    Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Ein Kunde, der eine „sichere“ Anlage wünscht, benötigt für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen soll, ausreichende Informationen darüber, wie groß die Chancen sind, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen. (T24)
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Vgl auch; Auch Beis wie T19; Auch Beis wie T24
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Vgl; Beisatz: Hier: Beratung über die Risken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T25)
    Veröff: SZ 2013/33
  • 8 Ob 60/14b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 60/14b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Kläger wurde das Wesen einer Option und das mit ihr verbundene hohe Risiko nicht erklärt. Grobe Fahrlässigkeit. (T26)
  • 10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
    Auch
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Beis wie T8
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108073

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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