- 1 Ob 182/97i
- 7 Ob 118/97x
Auch
- 7 Ob 293/97g
Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. (T1)
Beisatz: Um diesen auskunftsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, hätte sich der Anlagevermittler selbst über die Wirtschaftlichkeit der Anlageform sowie über die Bonität der Organisation erkundigen müssen, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehren. (T2)
- 7 Ob 79/98p
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Anlagenvermittler der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist oder ihm gegenüber anderweitige Nachweise erbracht worden sind. (T3)
- 8 Ob 259/98s
Beis wie T2
- 7 Ob 166/99h
Auch
- 7 Ob 306/99x
Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater. (T4)
Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T5)
- 4 Ob 252/00p
Auch; nur T1
- 6 Ob 81/01g
nur: Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T6)
Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater (Anlagevermittler) treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (so schon
7 Ob 166/99h). (T7)
- 3 Ob 13/04i
nur T6; Beis wie T5
- 7 Ob 90/04t
Vgl auch
- 7 Ob 64/04v
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T8)
Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T9)
Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jedem konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T10)
- 2 Ob 62/04p
Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2006/25
- 3 Ob 40/07i
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T11)
- 10 Ob 11/07a
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
- 7 Ob 106/10d
Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T12)
- 9 Ob 5/10s
Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des
§ 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd
§ 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T13)
- 8 Ob 9/10x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Der Anlageberater ist verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind, und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nicht offen legt. (T14)
- 4 Ob 20/11m
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T15)
Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ? Aufklärungspflicht verneint. (T16)
- 7 Ob 29/11g
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
- 8 Ob 148/10p
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
- 8 Ob 47/11m
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
- 10 Ob 30/11a
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/68
- 4 Ob 62/11p
Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (unrichtige) Darstellung eines Anlageberaters, der Erwerb von Geschäftsanteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Gesellschaft beinhalte das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds, als grob fahrlässig beurteilt. (T17)
Veröff: SZ 2011/84
- 5 Ob 56/11p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T16
- 1 Ob 115/11k
Vgl auch; nur T12; Beis vgl auch wie T15; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T18)
- 4 Ob 70/11i
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T19)
- 1 Ob 206/11t
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 206/11t
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T20)
- 1 Ob 132/11k
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 132/11k
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15
- 1 Ob 108/11f
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15
- 4 Ob 174/11h
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Produkt handelt, dass aus der eigenen Sphäre des Vermittlers stammt. (T21)
Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T22)
- 1 Ob 77/12y
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 77/12y
Vgl auch; nur T12; Beis wie T15 nur: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. (T23)
Beis wie T18
- 1 Ob 81/12m
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T23
- 1 Ob 151/12f
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 151/12f
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
- 2 Ob 86/11b
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
- 10 Ob 7/12w
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Ein Kunde, der eine „sichere“ Anlage wünscht, benötigt für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen soll, ausreichende Informationen darüber, wie groß die Chancen sind, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen. (T24)
- 7 Ob 178/11v
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
Vgl auch; Auch Beis wie T19; Auch Beis wie T24
- 8 Ob 66/12g
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
Vgl; Beisatz: Hier: Beratung über die Risken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T25)
Veröff: SZ 2013/33
- 8 Ob 60/14b
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 60/14b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Kläger wurde das Wesen einer Option und das mit ihr verbundene hohe Risiko nicht erklärt. Grobe Fahrlässigkeit. (T26)
- 10 Ob 62/15p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
Auch
- 1 Ob 21/16v
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
Beis wie T8
- 3 Ob 191/17k
Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/39