Norm
ABGB §1346 Abs2Rechtssatz
Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. Er unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, begründet eine Solidarverpflichtung des Beitretenden und bedarf keiner Zustimmung des Gläubigers. Erfolgt der Schuldbeitritt durch Schuldnervertrag handelt es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, weshalb dem Gläubiger auch ein Ablehnungsrecht zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108117Im RIS seit
14.08.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020