Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Dem Widerruf darf nicht durch entstellende, ironisierende Zusätze der Widerrufscharakter genommen werden. Ob dies der Fall ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107892Im RIS seit
16.08.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022