Norm
GmbHG §16a Abs1Rechtssatz
Eine notariell beglaubigte Erklärung des Geschäftsführers, ein (weiterer) Geschäftsführer habe seinen Rücktritt erklärt, dieser sei den Gesellschaftern zugekommen, ersetzt den urkundlichen Nachweis der Rücktrittserklärung nicht. Nur wenn der mündlich erklärte Rücktritt nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, ist dies vom anmeldenden Geschäftsführer zu behaupten und zu bescheinigen. Die Eintragung des Datums des Rücktrittes ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107905Im RIS seit
16.08.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020