Norm
FBG §5 Z3Rechtssatz
Die Fixierung des Bilanzstichtages und damit des Geschäftsjahres ist fakultativer Bestandteil der Satzung und obliegt den Gesellschaftern und nicht den Geschäftsführern. Die Änderung eines einmal festgelegten Bilanzstichtages erfordert einen Gesellschafterbeschluß. Auf die Eintragung im Firmenbuch sind die Regeln über die Satzungsänderung anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107898Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB00193_97V0000_002