RS OGH 1997/7/17 6Ob193/97v, 6Ob184/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1997
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Norm

FBG §5 Z3
GmbHG §4
GmbHG §51
HGB §277

Rechtssatz

Die Fixierung des Bilanzstichtages und damit des Geschäftsjahres ist fakultativer Bestandteil der Satzung und obliegt den Gesellschaftern und nicht den Geschäftsführern. Die Änderung eines einmal festgelegten Bilanzstichtages erfordert einen Gesellschafterbeschluß. Auf die Eintragung im Firmenbuch sind die Regeln über die Satzungsänderung anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 193/97v
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 193/97v
    Veröff SZ 70/151
  • 6 Ob 184/05k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 184/05k
    Beisatz: Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Angestrebte rückwirkende Sanierung des seinerzeitigen Umlaufbeschlusses durch einen späteren Generalversammlungsbeschluss. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107898

Dokumentnummer

JJR_19970717_OGH0002_0060OB00193_97V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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