RS OGH 1997/7/23 7Ob150/97b, 7Ob232/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1997
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Norm

EO §354 IIB
EO §355 XVIII
ABGB §16
ABGB §21

Rechtssatz

Ist die Beklagte auf Grund einer psychischen Erkrankung und insoweit bestehender Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage, einem vom Kläger begehrten Unterlassungsgebot willentlich Folge zu leisten, kann sie hiezu urteilsmäßig nicht verpflichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 150/97b
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 150/97b
  • 7 Ob 232/16t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 232/16t
    Beisatz: Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/?beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist. (T1); Beisatz: Zu § 382e EO siehe nun RS0131232. (T2); Veröff: SZ 2017/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108220

Im RIS seit

22.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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