Norm
EO §354 IIBRechtssatz
Ist die Beklagte auf Grund einer psychischen Erkrankung und insoweit bestehender Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage, einem vom Kläger begehrten Unterlassungsgebot willentlich Folge zu leisten, kann sie hiezu urteilsmäßig nicht verpflichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108220Im RIS seit
22.08.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019