RS OGH 1997/7/23 7Ob222/97s, 7Ob7/00f, 9ObA3/06s, 7Ob223/06d, 3Ob116/09v, 6Ob93/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1997
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Norm

ZPO §60 Abs3
ZPO §528 Abs2 Z2 D3a

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 222/97s
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 222/97s
  • 7 Ob 7/00f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 7/00f
  • 9 ObA 3/06s
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 3/06s
    Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht. (T1)
  • 7 Ob 223/06d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
    Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2)
  • 3 Ob 116/09v
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 116/09v
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 93/13i
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 93/13i
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107959

Im RIS seit

22.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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