Norm
ZPO §17 BRechtssatz
Das Interesse des Hauptschuldners am Obsiegen des Gläubigers im Prozeß gegen einen Interzedenten (Garanten des Hauptschuldners), gegen einen debitor cessus im Rahmen eines zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger zur Besicherung geschlossenen Zessionsvertrags oder gegen den vom Hauptschuldner zur Zahlung an dessen Gläubiger angewiesenen Schuldner, das nur damit begründet wird, daß sich die Summe der gegen ihn bestehenden Forderungen vermindert, wenn Beträge vom Beklagten einbringlich gemacht werden, ist nur ein wirtschaftliches Interesse, wenn in dem Verfahren nicht (auch) Tatsachen geklärt werden sollen, die Aufschluß darüber geben könnten, ob die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner zu Recht besteht, ob die abgetretene Forderung oder die Forderung im Deckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen zu Recht besteht oder ob der Beklagte im Fall seines Unterliegens Regreßansprüche gegen den Hauptschuldner hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108221Im RIS seit
22.08.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016