Norm
ABGB §905 Abs2 IIARechtssatz
Nach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes (worunter auch der Fall einer Veruntreuung durch den Treuhänder subsumiert wird), muss also im Falle des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen; daraus folgt aber, dass nach der Erfüllung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr vom Schuldner zu tragen ist (JBl 1995, 590).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107960Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB02418_96F0000_001