Norm
AGBKr Pkt9 Abs1Rechtssatz
Die Verletzung der auf § 355 Abs 2 HGB fußenden Verpflichtung des Kreditinstituts, gemäß Punkt 9. Abs 1 AGBKr, mindestens einmal
jährlich Rechnungsabschlüsse zu erteilen, führt zur Berechtigung
des Kunden, Rechnungslegung, allenfalls Schadenersatz, zu begehren,
hat jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Wirkung eines Verzichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108279Dokumentnummer
JJR_19970728_OGH0002_0080OB00131_97S0000_001