Norm
StGB §70Rechtssatz
Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus (hier: von sieben Einbruchsdiebstählen zwischen ca 22 Uhr bis 10.15 Uhr des folgenden Tages) eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108366Im RIS seit
27.08.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022