RS OGH 1997/7/28 15Os100/97, 15Os181/98, 14Os44/00, 14Os41/03, 15Os53/05s, 14Os65/06z, 14Os15/08z, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1997
beobachten
merken

Norm

StGB §70
StGB §130 Satz2 Fall2

Rechtssatz

Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus (hier: von sieben Einbruchsdiebstählen zwischen ca 22 Uhr bis 10.15 Uhr des folgenden Tages) eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 100/97
    Entscheidungstext OGH 28.07.1997 15 Os 100/97
  • 15 Os 181/98
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 181/98
    Auch; nur: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen. (T1); Beisatz: Hier: § 28 Abs 3 erster Fall SMG. (T2)
  • 14 Os 44/00
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 14 Os 44/00
    Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt die Feststellung der "ziemlich professionellen", unter Einsatz des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Werkzeuges in gleichartiger Weise erfolgten Vorgangsweisen bei den einzelnen Tatangriffen, ferner die vorhandenen finanziellen Probleme der Täter und deren gemeinsame Besprechung vor den Taten sowie den engen zeitlichen Zusammenhang derselben. Fehlende Ausführungen darüber, ob der Angeklagte das zur Verfügung gestellte Werkzeug "aus beruflichen Gründen ... oder zum alleinigen Zweck der Begehung von Einbrüchen in seinem Besitz hatte", stellt keinen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dar. (T3)
  • 14 Os 41/03
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 14 Os 41/03
    Auch; nur T1
  • 15 Os 53/05s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 53/05s
    Auch; nur T1; Beisatz: Erst das Vorliegen gewichtiger für diese Annahme sprechender Indizien vermag eine tragfähige Grundlage für entsprechende Feststellungen zu bieten. (T4)
  • 14 Os 65/06z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 65/06z
    Vgl auch; Beisatz: Trotz eines zwischen zwei Taten liegenden Zeitraum von 9 Monaten ist die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns gerechtfertigt, wenn diese Tendenz unter Berücksichtigung aufgezeigter besonderer Begleit- und Nebenumstände der Taten klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. (T5)
  • 14 Os 15/08z
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 15/08z
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T6); Beisatz: Hier: § 27 Abs 2 Z 2 SMG aF. (T7)
  • 11 Os 158/08g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 11 Os 158/08g
    Auch; nur T1
  • 14 Os 160/09z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 160/09z
    Auch
  • 13 Os 84/11v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 84/11v
    Auch
  • 11 Os 5/11m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 5/11m
    Vgl auch
  • 15 Os 138/11z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 138/11z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 11 Os 155/12x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 11 Os 155/12x
    Auch; nur T1
  • 11 Os 121/14z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 121/14z
    Vgl
  • 15 Os 85/20v
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 15 Os 85/20v
    Vgl
  • 12 Os 90/21h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 12 Os 90/21h
    Vgl
  • 14 Os 28/21m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 14 Os 28/21m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108366

Im RIS seit

27.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten