RS OGH 1997/7/29 14Os76/97, 14Os128/99, 13Os108/00, 13Os107/02, 14Os58/04, 12Os44/07y, 15Os57/07g, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1997
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Norm

StPO §252 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekommenen) Aussagen zulässig ist (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Im allgemeinen lässt sich nur die Regel aufstellen, dass diese Verlesungsvoraussetzungen um so restriktiver zu handhaben sind, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 76/97
    Entscheidungstext OGH 29.07.1997 14 Os 76/97
  • 14 Os 128/99
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 14 Os 128/99
    Auch; Beisatz: Voraussetzungen liegen vor, wenn Zeuge zum allein maßgeblichen Verlesungszeitpunkt schon seit Monaten erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war und gegen ihn in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck ein offener Haftbefehl bestand. (T1)
  • 13 Os 108/00
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 108/00
    Auch; nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustande gekommenen) Aussagen zulässig ist (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T2)
  • 13 Os 107/02
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 107/02
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 27. Juni 2002 in Verbindung mit deren Ausschreibung zur Verhaftung seit rund drei Monaten vor, wohingegen die Beschwerde mit der bloßen - Anhaltspunkte in Richtung eines möglichen Ermittlungserfolges nicht einmal ansprechenden - Spekulation, ein "Zuwarten in der Dauer von zwei bis drei Monaten wäre erforderlich und möglich gewesen" nichts Substantielles vorzubringen vermag. (T3)
  • 14 Os 58/04
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 14 Os 58/04
    nur T2
  • 12 Os 44/07y
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 12 Os 44/07y
    Auch; nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T4)
    Beisatz: Der Umstand, dass die Ladung zur Hauptverhandlung dem Zeugen nicht zugestellt werden konnte, reicht noch nicht aus, um von einem nicht zugänglichen Beweismittel sprechen zu können. Davon könnte erst dann die Rede sein, wenn Versuche des Gerichtes fruchtlos geblieben wären, den Zeugen zB durch Anfrage an das Zentralmelderegister, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder aber durch Ermittlungen der Polizei auszuforschen. (T5)
  • 15 Os 57/07g
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 57/07g
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zwei erfolglose Ladungsversuche in Ungarn wohnhafter Zeugen und keine weiteren Ausforschungsversuche nach Einlangen des Rückscheines mit dem Vermerk „verzogen" begründen die Verlesungsvoraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht. (T6)
  • 14 Os 104/07m
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 14 Os 104/07m
    Auch; Beisatz: Die Frage, wann die Suche nach einem unbekannten Zeugen aufgegeben werden muss bzw welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um ausländische Zeugen zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht zu veranlassen, kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T7)
  • 11 Os 37/09i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 11 Os 37/09i
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Einziger Tatzeuge aus Venezuela. (T8)
  • 15 Os 119/09b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 119/09b
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit hat aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen, der - wie hier - bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (serbische Nationalität, Serbien als Zielland der Abschiebung aus Österreich) nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl Kirchbacher WK-StPO § 252 Rz 61 ff). (T9)
    Beisatz: Hier: Es wurden keine Anstrengungen unternommen den Zeugen auszuforschen. (T10)
  • 13 Os 85/10i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 85/10i
    Auch
  • 15 Os 83/11m
    Entscheidungstext OGH 17.08.2011 15 Os 83/11m
    Beisatz: Hier wurde eine Ausschreibung zur Ausforschung im Inland, eine Ladung an einer bekannten Adresse im Ausland und der Versuch einer Vernehmung mittels Videokonferenz als im konkreten Fall ausreichend angesehen. (T11)
    Beisatz: Zwangsmaßnahmen gegen eine im Ausland befindlichen Zeugen kommen nicht in Betracht (§ 72 Abs 1 ARHG; Art 8 EuRHÜ). (T12)
  • 13Os135/11v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13Os135/11v
    Beis wie T12
  • 11 Os 59/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 59/12d
    Ähnlich
  • 11 Os 170/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Os 170/12b
    Auch; Beisatz: Hier wurden ein erfolgloser Zustellversuch, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich eines Bekannten der Zeugin als ausreichend angesehen. (T13)
  • 12 Os 126/12i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 126/12i
    nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen werden kann, ist nach der Lage des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Im Allgemeinen sind die Verlesungsvoraussetzungen um so restriktiver zu handhaben, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt. (T14)
  • 11 Os 35/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 35/13a
    Vgl; Beisatz: Das bloße Fernbleiben eines Zeugen, bei dem nicht einmal die Zustellung der Ladung ausgewiesen ist, vermag die Verlesung seiner Aussage vor der Polizei gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu rechtfertigen. (T15)
  • 15 Os 39/13v
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 39/13v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 11 Os 62/13x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 11 Os 62/13x
    Auch; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischem Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (§ 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T16)
    Beisatz: Der Umstand, dass dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an seinem Wohnort in Deutschland im Rechtshilfeweg über das zuständige Amtsgericht zugestellt werden konnte, indiziert die tatsächliche Durchführbarkeit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg. (T17)
  • 15 Os 97/13y
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 97/13y
  • 15 Os 136/13h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 136/13h
    Beisatz: Hier wurde die Zeugin in dem gegen sie geführten Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Hinblick auf den nur kurzen Zeitablauf und fehlende polizeiliche Berichterstattung über allfällige Vollzugsversuche kann allein daraus ein unbekannter Aufenthalt der Zeugin noch nicht abgeleitet werden. (T18)
  • 14 Os 30/14i
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 30/14i
    Auch
  • 11 Os 154/14b
    Entscheidungstext OGH 08.04.2015 11 Os 154/14b
    Vgl; Beis wie T16
  • 13 Os 2/14i
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 2/14i
    Auch
  • 11 Os 39/15t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 11 Os 39/15t
    Vgl
  • 15 Os 88/15b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 88/15b
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15
  • 13 Os 41/16b
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 13 Os 41/16b
    Auch; Beisatz: Hier: Trotz umfassender Erhebungen keine Hinweise auf die tatsächliche Existenz eines behaupteten Tatzeugen. (T19)
  • 12 Os 18/16p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 18/16p
    Auch
  • 12 Os 56/17b
    Entscheidungstext OGH 17.08.2017 12 Os 56/17b
    Auch
  • 14 Os 86/17d
    Entscheidungstext OGH 07.11.2017 14 Os 86/17d
    Auch
  • 12 Os 85/17t
    Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 85/17t
    Auch
  • 14 Os 89/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 89/17w
    Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebener Ladungsversuch eines Zeugen mit bekannter Adresse im Ausland, obwohl dieser nicht erklärt hat, einer Ladung nicht folgen zu wollen oder zu können. (T20)
  • 14 Os 36/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 36/18b
    Beis wie T18
  • 11 Os 45/18d
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
    Auch
  • 15 Os 70/20p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2020 15 Os 70/20p
    Vgl
  • 15 Os 9/21v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2021 15 Os 9/21v
    Vgl
  • 15 Os 67/21y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 67/21y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108361

Im RIS seit

28.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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