Norm
StPO §3Rechtssatz
Eine Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, das Gericht seine Anhörung aber verweigert. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er einer Vorladung des Gerichtes unentschuldigt keine Folge leistet. Dann hat nicht das Gericht dem Beschuldigten das Recht auf billiges Gehör genommen, vielmehr hat dieser selbst es abgelehnt, sich vor dem zu seiner Anhörung bereiten Gericht zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108342Im RIS seit
28.08.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010