Norm
ZPO §41Rechtssatz
Aufwendungen, die der Durchsetzung eines Ausspruches ohne Prozeßkosten dienen, sind keine vorprozessualen Kosten, deren Ersatz nach den §§ 41 ff ZPO durchgesetzt werden kann. Sie sind Nebenforderungen zur Hauptforderung iSd § 54 Abs.2 JN und können im Klageweg geltend gemacht werden. Das gilt im besonderen für die Kosten eines Inkassounternehmens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000277Dokumentnummer
JJR_19970730_OLG0009_00100R00119_97W0000_002