Norm
ZPO §41Rechtssatz
Aufwendungen, die der Durchsetzung eines Anspruchs ohne Prozeß dienen, sind keine vorprozessualen Kosten, deren Ersatz nach den §§ 41 ff ZPO durchgesetzt werden kann. Sie sind Nebenforderungen zur Hauptforderung iSd § 54 Abs 2 JN und können im Klageweg geltend gemacht werden. Das gilt im Besonderen für die Kosten eines Inkassounternehmens.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 374/98. Diese ist nunmehr unter RW0000691 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000284Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011