RS OGH 1997/7/30 1R119/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1997
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Norm

ZPO §41
ZPO §42
ZPO §43

Rechtssatz

Aufwendungen, die der Durchsetzung eines Anspruchs ohne Prozeß dienen, sind keine vorprozessualen Kosten, deren Ersatz nach den §§ 41 ff ZPO durchgesetzt werden kann. Sie sind Nebenforderungen zur Hauptforderung iSd § 54 Abs 2 JN und können im Klageweg geltend gemacht werden. Das gilt im Besonderen für die Kosten eines Inkassounternehmens.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 374/98. Diese ist nunmehr unter RW0000691 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000284

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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