Norm
StPO §180 Abs1Rechtssatz
Bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen; Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (siehe auch 14 Os 30/94; 15 Os 77/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108401Im RIS seit
04.09.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022