Norm
StGB §8Rechtssatz
Eine Fragestellung in Richtung Putativ-Notwehrexzess kommt bei einem auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustands zurückzuführenden Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht in Betracht, weil dieser bei der Beurteilung der Anlaßtat nach § 21 Abs 1 StGB unbeachtlich ist (vgl Leukauf/Steiniger Komm3, § 21 RN 9 mit weiteren Nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108358Im RIS seit
04.09.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011