RS OGH 1997/8/5 11Os66/97, 14Os129/04, 11Os19/10v

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Norm

StPO §270

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob vom Erstgericht vereinzelt Tatsachenfeststellungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung nachgeholt wurden, weil die Strafprozessordnung Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, nicht kennt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108729

Im RIS seit

04.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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