Norm
StPO §270Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob vom Erstgericht vereinzelt Tatsachenfeststellungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung nachgeholt wurden, weil die Strafprozessordnung Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, nicht kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108729Im RIS seit
04.09.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010