Norm
StGB §33Rechtssatz
Der Erschwerungsumstand der "Wiederholung der Vergewaltigungshandlungen einen längeren Zeitraum hindurch" widerspricht keineswegs dem Dopppelverwertungsverbot, weil der Qualifikationstatbestand nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB auch mit einer bloß einmaligen sexuellen Penetration verbunden sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108549Dokumentnummer
JJR_19970805_OGH0002_0140OS00074_9700000_001