Norm
StGB §128 Abs1 Z1 ARechtssatz
Ein Bedrängnisdiebstahl setzt die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustandes voraus. Hilflosigkeit liegt unter anderem bei hochgradiger Sehbehinderung oder bei altersbedingter Behinderung (Invalidität) vor. Der Dieb muss die Hilflosigkeit des hiedurch trotz Anwesenheit am Tatort an der Sicherung seines Eigentums gehinderten Opfers ausnützen, sodass die Tatverübung durch den Zustand des Opfers erleichtert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108601Im RIS seit
05.09.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018