Norm
StPO §6 BRechtssatz
Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Als an einem bestimmten Tag der Post übergeben kann ein Schriftstück nur angesehen werden, wenn die Postaufgabe noch zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem nach den postamtlichen Vorschriften mit dem Aufgabevermerk des Aufgabetages mit Bestimmtheit gerechnet werden konnte. Die Postaufgabe fristgebundener Schriftstücke mittels eingeschriebenem Brief ist daher empfehlenswert, wenn auch nicht vom Gesetz verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108460Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008