Bei gemeinsamer Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 und solchen nach § 50 Abs 1 ASGG darf von keinem fiktiven gemeinsamen Streitwert ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
07 Ra 100/96
Entscheidungstext OLG Wien 07.08.1997 07 Ra 100/96