TE Vwgh Beschluss 2004/9/3 AW 2004/04/0036

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Veröffentlicht am 03.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

MinroG 1999;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H p. A. Justizanstalt J, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juli 2004, Zl. Senat-GF-04-0011, betreffend Übertretung des MinROG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juli 2004 wurde über die beschwerdeführende Partei wegen Übertretungen des MinROG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 800,-- verhängt.

Mit der gegen diesen Beschied erhobenen, zur hg. Zl. 2004/04/0164 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft, es sei ihm daher nicht möglich über den Betrag der verhängten Geldstrafen zu verfügen, sodass er den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu gewärtigen habe.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Angesichts der Regelung des § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zugemutet werden kann, über Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie der Regelung des § 53b Abs. 2 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, ist - auch auf Grund des Beschwerdevorbringens - ein dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht gegeben.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 3. September 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StrafenUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040036.A00

Im RIS seit

02.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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